Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hannig Trockenbau GmbH
Stand 23. September 2026 · für Bau und Werkleistungen gegenüber Verbrauchern und Unternehmern
1. Geltung und Vertragsgrundlagen
Diese Bedingungen gelten für die von uns übernommenen Trockenbau-, Decken-, Schall- und Brandschutz-, Dachausbau-, Trockenestrich-, Spachtel-, Maler-, Tapezier- und vereinbarten Abbrucharbeiten im Trockenbaubereich. Individuelle Abreden und die Leistungsbeschreibung gehen vor (§ 305b BGB). Die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam und ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden ist; ihre Vereinbarung richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote beschreiben die angebotenen Leistungen und Preise. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien zustande, etwa durch Annahme unseres Angebots. Ein bloßer Besichtigungstermin oder die Übersendung einer unverbindlichen Kostenschätzung begründet noch keinen Ausführungsauftrag. Für Verbraucherbauverträge und Kündigungen von Bauverträgen gelten gegebenenfalls besondere Formvorschriften (§§ 650i, 650h BGB).
3. Leistungsumfang und Ausführung
Maßgeblich sind die vereinbarte Leistungsbeschreibung, Pläne und ausdrücklich vereinbarte technische Anforderungen. Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen, insbesondere Elektro-, Sanitär-, Fliesen- und konventionelle Estricharbeiten oder Abbruch von Mauerwerk, sind nicht Bestandteil unseres Leistungsumfangs. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Vorgaben des Bauherrn sind zu beachten; eine etwa erforderliche Fachplanung ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart ist.
4. Preise, Aufmaß und Zahlung
Bei Einheitspreisen wird die tatsächlich vertragsgemäß ausgeführte Menge nach den vereinbarten Aufmaßregeln abgerechnet. Mengen im Angebot oder Leistungsverzeichnis sind keine garantierten Endmengen. Ein vereinbarter Pauschalpreis bleibt hiervon unberührt; Änderungen richten sich nach Ziffer 5. Die Umsatzsteuer wird nach den gesetzlichen Vorgaben ausgewiesen. Abschlagszahlungen können nach § 632a BGB verlangt werden. Die Schlusszahlung ist nach Abnahme und Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung gemäß den gesetzlichen Regeln fällig (§§ 641, 650g Abs. 4 BGB, soweit anwendbar). Eine vereinbarte Zahlungsfrist von 14 Tagen gilt ab Fälligkeit und Rechnungseingang. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
5. Änderungen und zusätzliche Leistungen
Änderungswünsche des Auftraggebers, zusätzliche Leistungen und geänderte Umstände, die nicht zur vereinbarten Leistung gehören, werden vor Ausführung möglichst in Textform dokumentiert und mit einem Angebot über Mehr- oder Mindervergütung versehen. Beispiele sind zusätzliche Öffnungen, unerwartete Untergrundschäden, geänderte Brandschutzanforderungen oder Abweichungen zwischen Plan und Bestand. Wir informieren den Auftraggeber über erkennbaren zusätzlichen Aufwand. Bei Bauverträgen gelten für Änderungsbegehren, Anordnungen und Vergütungsanpassungen die §§ 650b, 650c BGB; eine pauschale Vergütungspflicht allein aufgrund dieser AGB wird nicht begründet.
6. Mitwirkung und Baustellenbedingungen
Der Auftraggeber ermöglicht zu den vereinbarten Zeiten Zugang zu den Arbeitsbereichen und sorgt für die vereinbarten bauseitigen Voraussetzungen, insbesondere freie Arbeitsflächen, erforderliche Vorleistungen anderer Gewerke und vereinbarte Anschlüsse bzw. Baustelleneinrichtungen. Er informiert uns über ihm bekannte Leitungen, schadstoffverdächtige Materialien und besondere Anforderungen an Schall- und Brandschutz. Sind Vorleistungen ungeeignet oder fehlen erforderliche Angaben, teilen wir erkennbare Bedenken mit. Vom Auftraggeber gestellte Stoffe werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung verwendet; gesetzliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
7. Behinderung, Unterbrechung und Termine
Erkennbare Behinderungen und deren Ursachen zeigen wir dem Auftraggeber zeitnah an. Termine setzen rechtzeitige Mitwirkung und ungehinderten Zugang voraus. Soweit eine Verzögerung nicht von uns zu vertreten ist, richten sich Fristen und etwaige Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder Stillstandskosten werden nur berechnet, soweit eine vertragliche Vereinbarung oder ein gesetzlicher Anspruch besteht, insbesondere nach §§ 642, 643 BGB. Höhere Gewalt führt nicht automatisch zum Wegfall gesetzlicher Ansprüche.
8. Dokumentation und Entsorgung
Zusätzliche Leistungen und erkennbar geänderte Baustellenverhältnisse können durch Aufmaß, Bautagesbericht oder Fotos dokumentiert werden, soweit rechtlich zulässig. Die Entsorgung von im Leistungsumfang anfallenden Abfällen erfolgt nach der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Die Entsorgung vorgefundener Altmaterialien, insbesondere schadstoffverdächtiger Stoffe, ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und fachlich zulässig ist.
9. Abnahme
Nach Fertigstellung bitten wir den Auftraggeber um Abnahme (§ 640 Abs. 1 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; Mängelrechte bleiben bestehen. Eine Abnahmefiktion tritt ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB ein: nach Fertigstellung und angemessener Frist zur Abnahme, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert. Gegenüber Verbrauchern setzt dies zusätzlich einen gesonderten Hinweis in Textform auf diese Folge voraus. Eine bloße Nutzung oder eine starre Siebentagesfrist ersetzt diese Voraussetzungen nicht.
10. Mängelrechte
Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte (§§ 633 ff. BGB). Die Art der Nacherfüllung richtet sich nach § 635 BGB. Der Auftraggeber soll einen festgestellten Mangel möglichst nachvollziehbar mitteilen und uns Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung geben; gesetzliche Rechte, insbesondere bei Gefahr im Verzug oder fehlgeschlagener Nacherfüllung, bleiben unberührt. Gesetzliche Verjährungsfristen werden nicht verkürzt (§ 634a BGB).
11. Haftung
Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und für übernommene Garantien, bleibt unberührt. Diese Regelung gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Eigentum an Material
Bis zur vollständigen Bezahlung behalten wir das Eigentum an von uns gelieferten, noch nicht verbauten und nicht fest mit dem Bauwerk verbundenen Materialien, soweit dies rechtlich möglich ist. Für eingebaute Materialien gelten die gesetzlichen Eigentumsregeln (§§ 946 ff. BGB). Gesetzliche Sicherungsrechte bleiben unberührt.
13. Kündigung
Kündigung und Abrechnung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 648, 648a und 650h BGB, soweit anwendbar. Bei Bauverträgen bedarf die Kündigung der Schriftform (§ 650h BGB). Bereits erbrachte Leistungen und gegebenenfalls weitere gesetzlich geschuldete Beträge werden nach den gesetzlichen Regeln abgerechnet.
14. Widerruf bei Verbraucherverträgen
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nur, wenn seine jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa bei bestimmten außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen (§§ 312g, 355 BGB) oder bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650l BGB). Die passende Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher gegebenenfalls gesondert vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Ein vorzeitiger Arbeitsbeginn lässt ein Widerrufsrecht nicht allein entfallen.
15. Datenschutz und Gerichtsstand
Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet; Einzelheiten stehen in unserer Datenschutzerklärung. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, soweit zulässig, der Sitz unserer Gesellschaft. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
16. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
Hannig Trockenbau GmbH · Stand September 2026